Eine Arbeitnehmerin ist in Vollzeit beschäftigt.
Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die
Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch.
Am 3.
Dezember 2008 vereinbarten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber die Verringerung der
Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf
wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende
der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden.
Mit Schreiben
vom 7. April 2010 nahm die Arbeitnehmerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in
Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich
zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab - zu Recht?
Das von der Arbeutnehmerin angerufene Arbeitsgericht meint nein. Der Arbeitgeber muss das Angebot der Arbeitnehmerin auf entsprechende Vertragsänderung annehmen. Das Landesarbeitsgericht
hingegen gab auf die Berufung des Arbeuutgebers diesem Recht.
Nun lag der Fall beim Bundesarbeitsgericht.
Dieses entschied (PM 12/13), dass dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts - die Vereinbarung der Parteien vom
3. Dezember 2008 nicht entgegen steht. Einvernehmliche
Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige
Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 BEEG anzurechnen.
Kurz zusammengefasst: Wenn ein Arbeitgeber einvernehmlich dem Angebot eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in Elternzeit auf Arbeitszeitverringerung zustimmt, setzt er sich (dennoch) dem Risiko aus, dass er später ein oder zwei weitere Arbeitszeitverringerungangebote annehmen muss!
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