Eine Zeitarbeitsfirma verleiht Arbeitnehmer hauptsächlich an einen Kunden. Als es dort zur Auftragskündigung kommt, erhält auch eine Leiharbeiterin die Kündigung mit der Begründung, er habe keine Verwendung mehr für sie. Denn das Unternehmen, in dem sie bisher im Einsatz war, habe Stellen abgebaut. Neue Kunden seien bisher nicht gefunden worden.
Die Kündigung wird jedoch nicht akzeptiert und mittels Kündigungsschutzklage angefochten.
Vor dem LAG Rheinland - Pfalz (Urt. v. 24.02.2012, Az. 6 Sa 517/11) erhielt der Arbeitnehmer Recht - die Kündigung ist unwirksam.
Nach der Entscheidung muss eine Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege. Es entspricht der Typik eines Leiharbeitsverhältnisses, dass (Leih-)arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern eingesetzt werden. Deshalb trage allein das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken und dürfe nicht sofort zur betriebsbedingten Kündigung greifen .
Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerin nun Lohnnachzahlungen für mehrere Monate trotz Nichtarbeit (Annahmeverzugslohn) erhält und die Arbeit fortsetzen kann.
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