Mittwoch, 25. April 2012

Kosten eines Vergleiches und Prozesskostenhilfe

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Klageerweiterung oder Vergleichsmehrwert erneut PKH beantragt werden muss.

Im Gerichtermin einigten sich die Parteien - auch über Punkte, welche noch nicht rechtshängig waren (also bislang nicht mit der Klage verfolgt wurden). Hierdurch kam es zu einem Vergleichmehrwert.

Bis zum Termin betrug der Streitwert (aus dem sich die Anwaltskosten errechnen) 11.997,32 Euro und der Vergleichsmehrwert 22.913,48 Euro

Im Protokoll zur Verhandlung heißt es:

„- Vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.
Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“


Nun lehnte das Arbeitsgericht die Gewährung von PKH für den Vergleichsmehrwert ab und begründete dies damit, dass der Antrag erst nach Vergleichsabschluss gestellt wurde. Der Kläger war hiermit nicht einverstanden.

Letztlich landete die Sache beim Bundesarbeitsgericht, welches am 16.02.2012 (3 AZB 34/11) entschied, dass der PKH - Antrag trotz Protokollierung nach Vergleichsabschluss rechtzeitig gestellt wurde. Insoweit heißt es in der Urteilsbegründung:

"Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet. ... Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen."

Fazit: Zumindest in der Verhandlung sollte noch der PKH-Antrag für einen etwaigen Vergleichsmehrwert gestellt werden.

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