Nach dem medial präsenten Scheitern der Errichtung einer Transfergesellschaft hat Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz vielzählige Kündigungen ausgesprochen. Viele Betroffene fragen sich, wie sie nun handeln sollen. Wir geben eine kurze informative Übersicht.
Anton Schlecker war Firmeninhaber. Über sein Vermögen wurde durch das AG Ulm am 28.03.2012 das Insolvenzverfahren unter dem Az.: 1 IN 24/12 eröffnet(der Beschluss findet sich hier).
Am gleichen Tag wurden Kündigungen fertiggestellt und versandt.
Bei Erhalt einer Kündigung stehen den betroffenen Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten offen. Eine Möglichkeit ist die Wahrnehmung des Rechts, gerichtlich die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Notwendig ist hierfür die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (hier findet sich auch ein Muster einer Klage). Diese ist innerhalb drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Die Klagefrist von drei Wochen läuft hiernach bei - unterstelltem - Zugang am 30.03.2012 am 20.04.2012 aus. D.h., bis spätestens 20.04.2012 um 23.59 Uhr muss dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage vorliegen. Wird diese Frist verpasst, schwinden die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Rechten.
Zuständig ist - vereinfacht ausgedrückt - das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Schwerpunkt der Tätigkeitkeit war. Im Regelfall kommt es auf die Lage der Filiale an, in dem zuletzt gearbeitet wurde. Eine Übersicht der Arbeitsgerichte findet sich zumeist auf den Seiten der Justiz der Bundesländer bzw. auf wikipedia.
Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, jeder kann somit selbst Klage erheben. Empfehlenswert ist in diesem Falle das Aufsuchen der Rechtsantragsstelle der jeweiligen Arbeitsgerichte. Aufgrund der nicht immer einfach zu verstehenden Rechtslage ist die Beauftragung eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht jedoch empfehlenswert.
Ist das Verfahren eingeleitet wird es zum Gütetermin und evtl. Kammertermin kommen.
In den Verfahren geht es sodann u.a. um folgende Punkte:
- ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung
- Sozialauswahl
- Interessenausgleich mit Namensliste
- Kündigungsfristen und Schadensersatz (§ 113 Satz 3 InsO)
- anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
- besonderer Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft, Betriebsratszugehörigkeit, Schwerbehinderung etc.
- Freistellung von Erbringung der Arbeitspflicht
- evtl. Betriebsübergang (falls Investoren den Betrieb übernehmen)
- Abfindung
Hinsichtlich der Kosten eines Verfahrens sei darauf verwiesen, dass in der 1. Instanz in der Regel nur die eigenen und gegebenenfalls Gerichtskosten zu tragen sind, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite. Unter Umständen übernehmen Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften oder Prozeßkostenhilfe (teilweise) die Kosten.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sollten Sie sich rasch fachkundigen Rat einholen.
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