Dienstag, 24. April 2012

kostenlose Überstunden

Viele Arbeitnehmer leisten Überstunden, entgegen landläufiger Auffassung kommt dies auch bei Beamten vor.

Eine verbeamtete Grundschullehrerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden.

Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Lehrerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Lehrerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, welche vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg hatte.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz kommt zum einen ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welche hier jedoch fehle. Zudem müsse der Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen; ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.

Damit steht (noch nicht rechtskräftig) fest, dass die Lehrerin zwar "Überstunden" leistete, jedoch keine Vergütung hierfür erhält.

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