Dienstag, 3. April 2012

Wenn der Arbeitgeber zu Unrecht Zuschüsse zur PKV gewährt

... kann er sie auch vom Arbeitnehmer zurückholen.

Eine GmbH fordert in zwei Fällen von ehemaligen Arbeitnehmern, ihr Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die Arbeitnehmer waren im streitgegenständlichen Zeitraum bei der GmbH abhängig beschäftigt. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gingen seinerzeit davon aus, dass die Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Arbeitnehmer schlossen daraufhin private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge ab. Zu den insoweit anfallenden Versicherungsbeiträgen leistete die GmbH Arbeitgeberzuschüsse.

Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse wurde im Rahmen einer durch den Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfungfestgestellt, dass das Einkommen der Arbeitnehmer jeweils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und sie damit seinerzeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung waren. Die insoweit angefallenen Pflichtversicherungsbeiträge forderte der Rentenversicherungsträger von der GmbH rechtskräftig nach. Nun fordert de GmbH die gewährten Zuschüsse zurück mit dem Argument, ihre beiden ehemaligen Arbeitnehmer seien ungerechtfertigt bereichert. Daher hätten sie die von ihr rechtsgrundlos geleisteten Zuschüsse (in Höhe von rund 8.600 Euro bzw. 3.000 Euro) zu erstatten.

Das SG Heilbronn (Az.: S 12 KR 4737/10) hat die ehemaligen Arbeitnehmer verurteilt, die Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung an ihre seinerzeitige Arbeitgeberin zu erstatten. Eine Verjährung sei nicht zu bejahen (Verjährungsfrist 4 Jahre) und die rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebungen sind aufgrund öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückgängig zu machen. Schließlich könnten sich die Arbeitnehmer nicht auf "Entreicherung" berufen, denn im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann auf die im BGB normierte Entreicherung nicht zurückgegriffen werden.

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