Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in § 4, dass nach 6 Stunden Arbeit mindestens eine 30 minütige Pause zu gewähren ist. Während einer Pause sind Arbeitnehmer regelmäßig frei in ihrem Tun.
Nach dem Dienstplan der Mainzer Berufsfeuerwehr ist das anders. Er sieht neben 24-Stundendiensten am Wochenende von Montag bis Donnerstag zwei Schichten von 7:00 bis 17:00 Uhr und von 17:00 bis 7:00 Uhr vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen.
Gegen diese Arbeitszeitregelung klagten zwei Feuerwehrmänner. Sie wollten in den Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt werden.
Das OVG Koblenz (Az.: 2 A 11355/11.OVG, 2 A 11356/11.OVG) hat die KLagen in der Berufung abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fänden Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung, denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
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