Viele Mitarbeiter der Firma Anton Schlecker e.K. erhielten in den letzten Tagen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz. Die Kündigungen wurden in aller Regel zum 30.06.2012 ausgesprochen unter Einhaltung der sich für Insolvenzen aus § 113 Satz 2 InsO ergebenden dreimonatigen Kündigungsfrist.
Doch einige Mitarbeiter waren schon so lange bei Schlecker beschäftigt, dass für diese eigentlich eine längere Kündigungsfrist gilt (bis zu 7 Monate - dann wäre eine Kündigung erst zum Ende Oktober 2012 möglich gewesen). Deren lange Kündigungsfrist wird durch die Spezialregelung in § 113 Satz 2 InsO abgekürzt.
Aufgrund dieser Kürzung der Rechte hat der Gesetzgeber solchermaßen betroffenen Arbeitnehmern einen Schadensersatzanspruch zuerkannt nach § 113 Satz 3 InsO. Hiernach können Arbeitnehmer ihren Schaden (entgangener Verdienst abzüglich etwaiger anderweitiger Einnahmen) als einfache Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen (Forderung nach § 38 InsO). Wird der Schaden zur Tabelle festgestellt, könnte hierauf später bei Abschluß des Insolvenzverfahrens eine (quotale) Befriedigung erfolgen.
Die Schadensersatzforderung sollte bis zum 24.05.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz angemeldet werden (gemäß Beschluss des Insolvenzgerichtes Ulm vom 28.03.2012 - Az.: 1 IN 24/12). Da bis dahin der Umfang des Schadensersatzes noch nicht feststeht - (keine/r weiß, ob sie/er einen Monat später aus anderer Arbeit Einnahmen erzielt, welche vom Verdienstausfall abzuziehen wären) - sollte bei der Anmeldung darauf verwiesen werden, dass bezüglich der Schadenshöhe noch Änderungen eintreten können. Auf den Schadenersatzanspruch sind keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Einkommenssteuer zu entrichten.
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