Ein Mann beantragt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetzes (OEG), da er im Polizeigewahrsam in der
Zelle einer Polizeiinspektion eine durch ärztliches Attest nachgewiesene
Nasenbeinfraktur erlitten hat.
Er schildert, dass ein Polizist ihn mit einem
Schuhabsatz drei- bis fünfmal ins Gesicht getreten und dabei sein
Nasenbein getroffen habe. Danach habe er dem Polizist in die Wade gebissen.
Der beschuldigte Polizist hingegen führte aus, dass sich der Mann gegen
seine Fixierung gewehrt habe, die im Zusammenhang mit einer
erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig geworden sei. Während der
Fixierung habe ihm der Mann ins rechte Bein gebissen. Instinktiv habe
er deshalb sein Bein hochgerissen und sei auf den Mann gefallen, der
sich dadurch den Kopf angestoßen habe.
Da der Mann keine Leistungen erhielt, erhob er Klage. Doch das LSG Mainz (L 4 VG 5/14) hat die Klage auf Opferentschädigung abgewiesen.
Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wäre nur
möglich gewesen, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher
rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das LSG Mainz
nicht überzeugen. Zwar machte der Mann geltend, er sei bei der
Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur
gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die
Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein
ärztliches Gutachten bestätigt werden.
Der Gutachter kam zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr
für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei
während der Fixierung des Mannes auf einer Liege von diesem gebissen
worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Mann sich
den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Der Gutachter
konnte auf den Fotos des Mannes keine typischen Trittspuren
feststellen, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten
auftreten. Außerdem passte die festgestellte Schulterverletzung nicht
zur Beschreibung des Vorfalles durch den Mann. Da auch die Fixierung zur
erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen ist, war ein
vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht.
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