Dienstag, 3. März 2015

Polizisten beißen - das macht man nicht

Ein Mann beantragt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetzes (OEG), da er im Polizeigewahrsam in der Zelle einer Polizeiinspektion eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Nasenbeinfraktur erlitten hat.

Er schildert, dass ein Polizist ihn mit einem Schuhabsatz drei- bis fünfmal ins Gesicht getreten und dabei sein Nasenbein getroffen habe. Danach habe er dem Polizist in die Wade gebissen.

Der beschuldigte Polizist hingegen führte aus, dass sich der Mann gegen seine Fixierung gewehrt habe, die im Zusammenhang mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendig geworden sei. Während der Fixierung habe ihm der Mann ins rechte Bein gebissen. Instinktiv habe er deshalb sein Bein hochgerissen und sei auf den Mann gefallen, der sich dadurch den Kopf angestoßen habe.

Da der Mann keine Leistungen erhielt, erhob er Klage. Doch das LSG Mainz (L 4 VG 5/14) hat die Klage auf Opferentschädigung abgewiesen.

Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wäre nur möglich gewesen, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das LSG Mainz nicht überzeugen. Zwar machte der Mann geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren. Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei während der Fixierung des Mannes auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Mann sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach. Der Gutachter konnte auf den Fotos des Mannes keine typischen Trittspuren feststellen, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten auftreten. Außerdem passte die festgestellte Schulterverletzung nicht zur Beschreibung des Vorfalles durch den Mann. Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen ist, war ein vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht.

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