Im Arbeitsrecht geht es ja oft um Kündigungen. Ein Sonderkündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem § 9 I Satz 1 MuSchG. Gilt dieser Schutz auch, wenn die Schwangerschaft erst nach Erhalt der Kündigung festgestellt wird?
Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) und bestätigt das vorangegangene Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes in Chemnitz.
Nach § 9 I Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung
ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung
die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Eine Frau teilte Ihrem Arbeitgeber mit, dass sie seit mehreren
Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter
Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer
erfolgte am 24.01.2013.
Am 31.01.2013 sprach der Arbeitgeber ohne
behördliche Zustimmung eine ordentliche Kündigung aus. Am 07.02.2013
wurde bei der Arbeitnehmerin der Erfolg festgestellt, sie ist schwanger. Dies teilte sie ihrem Arbeitgeber am 13.02.2013 mit, mithin innerhalb der gesetzlichen 2 - Wochenfrist.
Ihre Kündigungsschutzklage hatte (auch) vor dem BAG Erfolg.
Die Kündigung ist unwirksam, da bereits mit Einsetzung der außerhalb des Körpers (Invitro-Fertilisation) befruchteten Eizelle der
besondere Kündigungsschutz des § 9 I MuSchG besteht. Zudem verstoße die Kündigung gegen das
Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG.
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