Freitag, 27. März 2015

Mutterschutz schon vor Feststellung der Schwangerschaft möglich!

Im Arbeitsrecht geht es ja oft um Kündigungen. Ein Sonderkündigungsschutz besteht für werdende Mütter nach dem § 9 I Satz 1 MuSchG. Gilt dieser Schutz auch, wenn die Schwangerschaft erst nach Erhalt der Kündigung festgestellt wird?

Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) und bestätigt das vorangegangene Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes in Chemnitz.

Nach § 9 I Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Eine Frau teilte Ihrem Arbeitgeber mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24.01.2013.

Am 31.01.2013 sprach der Arbeitgeber ohne behördliche Zustimmung eine ordentliche Kündigung aus. Am 07.02.2013 wurde bei der Arbeitnehmerin der Erfolg festgestellt, sie ist schwanger. Dies teilte sie ihrem Arbeitgeber am 13.02.2013 mit, mithin innerhalb der gesetzlichen 2 - Wochenfrist.

Ihre Kündigungsschutzklage hatte (auch) vor dem BAG Erfolg.

Die Kündigung ist unwirksam, da bereits mit Einsetzung der außerhalb des Körpers (Invitro-Fertilisation) befruchteten Eizelle der besondere Kündigungsschutz des § 9 I MuSchG besteht.  Zudem verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG.

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