Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmer als Untergrenze des Verdienstes. Für Lehrlinge in der freien Wirtschaft bestimmten Arbeitsrichter schon vor Jahren eine
Mindestvergütung für Auszubildende in nicht
tarifgebundenen Betriebe bei 80 Prozent des Tarifniveaus. Doch welche Vergütung steht Lehrlingen in öffentlich geförderten Lehrstellen mindestens zu?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat nun für öffentlich geförderte Ausbildungen eine Untergrenze bei der
Lehrlingsvergütung eingezogen (Urt. v. 17.03.2015, Az.: 9 AZR 732/13).
Generell sei eine Vergütung in Höhe der einschlägigen Tarifverträge
angemessen. Bei öffentlich geförderten Lehrstellen müsse aber
berücksichtigt werden, dass die Leistung des Lehrlings nicht dem
Ausbilder selbst zugutekomme und der Jugendliche wohl regulär keinen
Ausbildungsplatz erhalten hätte. In solchen Fällen sei eine Vergütung in
Höhe von zwei Drittel des BAföG-Satzes angemessen, entschied der 9.
Senat des BAG in Erfurt.
Der einschlägige BAföG-Satz beträgt für
Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, derzeit 465 Euro, die
Untergrenze liegt demnach bei 310 Euro.
Geklagt hatte eine junge Frau, die sich 2009 bis 2011 in
Ostthüringen, gefördert durch ein Bund-Länder-Programm, zur Verkäuferin
hatte ausbilden lassen. Dafür bekam sie monatlich 210 Euro im ersten und
217 Euro im zweiten Lehrjahr. Weil sie das als zu wenig ansah,
verlangte sie eine Nachzahlung von gut 2.300 Euro.
Zum Teil konnte sich die junge Frau schon in den Vorinstanzen mit Ihrer Forderung durchsetzen. Gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen war der betroffene
Ausbildungsverbund in Revision gegangen, hatte nun aber auch vor den
obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg.
Nun könnten auch andere betroffene Lehrlinge in öffentlich
geförderten Ausbildungsprogrammen rückwirkend Nachzahlungen
beanspruchen. Wie ein Sprecher des BAG sagte, gelte dafür im Grundsatz
eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
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