Mittwoch, 25. März 2015

Aufruhr in der Bundesliga - Wenn ich wüsste, dass Du Leistung bringst ...

... würde ich Dich unbefristet einstellen. So ähnlich denken viele Arbeitgeber bei Neueinstellungen, nicht nur im Profifussball. Arbeitgeber wollen sich mit einer Befristung absichern vor dem Risiko, ein schwer bzw. nur teuer (Abfindung) lösbares Arbeitsverhältnis vorzufinden. Doch Befristungen sind im Arbeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, welche sich im wesentlichen in § 14 TzBfG finden.

Regelmäßig bedarf es eines Sachgrundes (§ 14 I TzBfG). Lediglich für 2 Jahre darf ohne Sachgrund eine Befristung erfolgen, wenn zuvor (was "zuvor" bedeudet, ist in der Rechtsprechung umstritten) kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In der Entscheidung des ArbG Mainz ging es um den Torwart Heinz Müller, der zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler bei 1. FSV Mainz 05 beschäftigt war. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert und Heinz Müller klagte auf Feststellung des Fortbestandes desselben, mithin, dass die Befristung unwirksam ist.

Der Fussballverein hingegen macht geltend, mit dem Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.


Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mainz (Entscheidung ist heute noch nicht rechtskräftig) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Eine Befristung ohne Sachgrund wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren komme nicht mehr in Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertige die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Kurz zusammengefasst:
1. Auch Profifussballer sind Arbeitnehmer!
2. Eine Befristung des Vertrages über 2 Jahre bedarf eines Sachgrundes - auch im Profifussball!

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