... würde ich Dich unbefristet einstellen. So ähnlich denken viele Arbeitgeber bei Neueinstellungen, nicht nur im Profifussball. Arbeitgeber wollen sich mit einer Befristung absichern vor dem Risiko, ein schwer bzw. nur teuer (Abfindung) lösbares Arbeitsverhältnis vorzufinden. Doch Befristungen sind im Arbeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, welche sich im wesentlichen in § 14 TzBfG finden.
Regelmäßig bedarf es eines Sachgrundes (§ 14 I TzBfG). Lediglich für 2 Jahre darf ohne Sachgrund eine Befristung erfolgen, wenn zuvor (was "zuvor" bedeudet, ist in der Rechtsprechung umstritten) kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
In der Entscheidung des ArbG Mainz ging es um den Torwart Heinz Müller, der zunächst aufgrund
eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler
bei 1. FSV Mainz 05 beschäftigt war. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer
2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert und Heinz Müller klagte auf Feststellung des Fortbestandes desselben, mithin, dass die Befristung unwirksam ist.
Der Fussballverein hingegen macht geltend, mit dem Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen
unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die
Branchenüblichkeit.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mainz (Entscheidung ist heute noch nicht rechtskräftig) ist die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler nur nach Maßgabe des § 14
TzBfG zulässig. Eine Befristung ohne Sachgrund wegen der Überschreitung
der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren komme nicht mehr in
Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht
wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe –
etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers –
nicht vor, so rechtfertige die Ungewissheit der zukünftigen
Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des
Arbeitsverhältnisses.
Kurz zusammengefasst:
1. Auch Profifussballer sind Arbeitnehmer!
2. Eine Befristung des Vertrages über 2 Jahre bedarf eines Sachgrundes - auch im Profifussball!
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