Niemand solle vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Sehr, sehr oft folgt später die Reue, insbesondere wenn mit dem Aufhebungsvertrag auf eine Klage verzichtet wird.
Ein Arbeitnehmer unterzeichnete am 28.12.2012
einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach
das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung mit dem 28.12.2012
enden sollte, nachdem der Arbeitgeber zuvor mit einer außerordentlichen
Kündigung und Strafanzeige gedroht hat, weil der Arbeitnehmer aus dem Lagerbestand zwei
Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe.
Im Aufhebungsvertrag fand sich eine Klausel mit Widerrufs- und Klageverzicht.
Noch
am 28.12.2012 focht der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen
widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung
einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen,
unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.
Nach Auffassung des BAG (6 AZR 82/14) unterliegt ein Klageverzicht in einem vom
Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag als Nebenabrede einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Werde ein solcher formularmäßiger
Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung
einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung
geschlossen wird, benachteilige dieser Verzicht den Arbeitnehmer
unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein
verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in
Erwägung ziehen durfte.
Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht nehme dem
Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar
anzufechten. Das sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren,
wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht
widerrechtlich war. Im Ergebnis teile damit die Klageverzichtsklausel
das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags.
Das
Landesarbeitsgericht muss jetzt noch aufklären, ob eine widerrechtliche
Drohung vorlag.
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