Donnerstag, 12. März 2015

Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Niemand solle vorschnell einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Sehr, sehr oft folgt später die Reue, insbesondere wenn mit dem Aufhebungsvertrag auf eine Klage verzichtet wird.

Ein Arbeitnehmer unterzeichnete am 28.12.2012 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung mit dem 28.12.2012 enden sollte, nachdem der Arbeitgeber zuvor mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht hat, weil der Arbeitnehmer aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe.

Im Aufhebungsvertrag fand sich eine Klausel mit Widerrufs- und Klageverzicht.

Noch am 28.12.2012 focht der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.

Nach Auffassung des BAG (6 AZR 82/14) unterliegt ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Werde ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteilige dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht nehme dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teile damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags.

Das Landesarbeitsgericht muss jetzt noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag.

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