Freitag, 20. März 2015

Eine Falle für Arbeitgeber

Kein Arbeitgeber weiß, wer seiner Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft ist oder nicht. Er weiß somit auch nicht sicher, ob ein Tarifvertrag auf das jeweilige Arbeitsverhältnis nun Anwendung findet oder nicht. Manche Arbeitgeber wollen auch alle Arbeitnehmer gleich behandeln - egal ob diese in einer Gewerkschaft sind oder nicht. Das arbeitrsrechtliche Mittel hierfür ist eine sogenannte Bezugnahmeklausel.

In einem Arbeitsvertrag wird dann auf einen Tarifvertrag Bezug genommen in dem Sinne, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Dabei ginbt es verschiedene Ausgestaltungen, die hier aber nicht weiter interessieren sollen.

Kommt es später zu einem Betriebsübergang, sollen Arbeitsverträge nicht einseitig veränderbar sein (Schutz der Arbeitnehmer), jedoch gem. § 613 a BGB grundsätzlich die Tarifverträge des neuen Eigentümers (des Betriebsübernehmers) an die Stelle der "alten" Tarifverträge treten und gelten.

Was passiert nun, wenn im Arbeitsvertrag auf einen Alttarifvertrag Bezug genommen wird mit dieser Bezugnahmeklausel und der neue Betriebsinhaber neue bzw. andere Tarifverträge abschliesst, diese mangels Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers für diesen nicht direkt bindend sind?

Diese  Frage beantwortet nun das LArbG Berlin Brandenburg am 18.03.2015 (24 Sa 126/14).

Im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2002 eines nicht tarifgebundenen Krankenpflegers wird durch Bezugnahme bestimmt, dass der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung gelten sollen für das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis ging 2006 auf einen privaten Krankenhausbetreiber über, der 2013 mit der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di mehrere Haustarifverträge abschloss und sie auf das Arbeitsverhältnis anwendete.

Der Krankenpfleger verlangte eine Vergütung nach den für den öffentlichen Dienst vereinbarten Gehaltserhöhungen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts finden die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weiterhin in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf der Grundlage der Haustarifverträge durchzuführen, weil diese weder einzelvertraglich vereinbart worden seien noch kraft Tarifbindung gelten. Eine Ablösung der in Bezug genommenen Tarifverträge sei wegen der fehlenden Tarifbindung des Arbeitnehmers auch nicht infolge des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB) erfolgt.

Der Abschluss von Tarifverträgen wirkt sich somit nicht auf die in Arbeitsverträge nichttarifgebundeneer Arbeitnehmer Bezugnahmeklausel aus. Will ein Arbeitgeber dies ändern, muss zu zum Änderungsvertrag oder zur Änderungskündigung greifen. 






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