Donnerstag, 5. März 2015

Änderungskündigung wegen Mindestlohn unwirksam, wenn ...

Eine Arbeitnehmerin wurde von einer Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Nachdem klar war, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2015 kommt kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen (Änderungskündigung).


Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.

Das ArbG Berlin (54 Ca 14420/14) hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, sei unzulässig.

Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig.

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