Eine Arbeitnehmerin wurde von einer Arbeitgeberin gegen eine
Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und
Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches
Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Jahressonderzahlung.
Nachdem klar war, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2015 kommt kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn
von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen
Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen (Änderungskündigung).
Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.
Das ArbG Berlin (54 Ca 14420/14) hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.Der gesetzliche
Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.
Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche
Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten,
nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der
diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, sei unzulässig.
Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig.
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