Dienstag, 7. April 2015

Wer zahlt Arbeitsentgelt bei Kur?

Auch hier gibt es nur des Juristen liebste Antwort: Es kommt darauf an? Zumindest nach der - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 27.03.2015.

Eine Köchin der Zentralen Polizeidirektion des Landes Niedersachsen unterzog sich 2013 einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.

Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit zwischen der Kövjin und dem Arbeitgeber nicht erzielt werden konnte, betrachtete der Arbeitgeber diese (Kur-)Zeit als Erholungsurlaub. Die Köchin ist hingegen der Auffassung, sowohl nach dem EFZG als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und begehrt daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen des EFZG und des TV-L nicht vor. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Köchin  vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.

Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem EFZG aus wie nach dem TV-L.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen wurde die Revision zum BAG zugelassen.

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