Die Zahlung von Spesen (auch „Auslösung“ genannt) gibt es
bei einigen Berufsgruppen. Insbesondere bei auswärts beschäftigten Kraftfahrern
machen diese Spesen einen erheblichen Anteil an der Auszahlungssumme aus. Da
besteht manches Mal der Verdacht, dass es sich nicht mehr um Ersatz tatsächlich
verauslagter Aufwendungen (für Unterkunft und Verpflegung) handelt, sondern der
Lohn durch den so „verdeckt gezahlten“ Arbeitslohn aufgestockt werden soll.
Doch wie wirken sich Spesenzahlungen aus, wenn Ansprüche auf
Leistungen aus der Sozialversicherung oder andere Lebenssachverhalte bestehen?
Gesetzliche Unfallversicherung
Wird nach einem Unfall eine Verletztenrente gezahlt, berechnet ich deren Höhe nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Nach der Entscheidung des LSG München vom 29.04.2014 – L 3 U 619/11) sind Spesenzahlungen in voller Höhe in der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Spesenzahlungen das Vermögen mehrten, mithin keine tatsächlichen Mehraufwendungen erstattet wurden. Ob das so bleibt, wird jedoch gerade vor dem Bundessozialgericht geprüft (Az.: B 2 U 9/14 R)
Wird nach einem Unfall eine Verletztenrente gezahlt, berechnet ich deren Höhe nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Nach der Entscheidung des LSG München vom 29.04.2014 – L 3 U 619/11) sind Spesenzahlungen in voller Höhe in der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Spesenzahlungen das Vermögen mehrten, mithin keine tatsächlichen Mehraufwendungen erstattet wurden. Ob das so bleibt, wird jedoch gerade vor dem Bundessozialgericht geprüft (Az.: B 2 U 9/14 R)
Werden hingegen tatsächlich angefallene Aufwendungen
erstattet, führt dies nicht zu einer Einbeziehung der Spesenzahlung.
Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit
Werden tatsächliche Aufwendungen mit der Spesenzahlung erstattet, werden die Spesen in der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches nicht berücksichtigt.
Werden tatsächliche Aufwendungen mit der Spesenzahlung erstattet, werden die Spesen in der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches nicht berücksichtigt.
Werden Spesen hingegen unabhängig von etwaigen Aufwendungen
bezahlt, sind sie im Rahmen der Entgeltfortzahlung mit auszugleichen.
Dies entspricht dem Lohnausfallprinzip.
Elterngeld
Wenn Spesenzahlungen unterhalb der Steuerfreigrenzen bleiben, haben diese keine Auswirkungen Auf die Höhe des Elterngeldes.
Wenn Spesenzahlungen unterhalb der Steuerfreigrenzen bleiben, haben diese keine Auswirkungen Auf die Höhe des Elterngeldes.
Werden hingegen die Steuerpauschbeträge vor Bezug des
Elterngeldes überschritten, kann dies zur Erhöhung des Elterngeldes führen. Während
des Elterngeldbezuges führen Spesenzahlungen über den Steuerpauschbeträgen zur
Minderung des Elterngeldanspruches.
Wohngeld bzw.
Ausbildungsförderung
Spesenzahlungen bis zu Höhe der Steuerfreibeträge werden nicht als maßgebliches Einkommen angesehen.
Spesenzahlungen bis zu Höhe der Steuerfreibeträge werden nicht als maßgebliches Einkommen angesehen.
Arbeitslosengeld II
Spesen zählen zum Einkommen und werden als solches berücksichtigt.
Spesen zählen zum Einkommen und werden als solches berücksichtigt.
Allerdings können hiervon Beträge (pauschal 6,00 € bei 12h-Abwesenheit
nach § 6 III
ALGII-Verordnung oder gegen Nachweis höherer Verpflegungskosten (BSG
11.12.2012 – B 4 AS 27/12 R – Rz. 34)) abgezogen werden.
Unterhaltsrecht
Üblicherweise werden Spesenzahlung in der Unterhaltsberechnung mit 1/3 des Nettobetrages angesetzt und berücksichtigt (vgl. Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand 01.01.2013) unter Punkt 1.4)
Üblicherweise werden Spesenzahlung in der Unterhaltsberechnung mit 1/3 des Nettobetrages angesetzt und berücksichtigt (vgl. Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand 01.01.2013) unter Punkt 1.4)
Lohnpfändung
Grundsätzlich unterliegen nach § 850 a Nr. 3 ZPO Spesen nicht der Pfändung, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (bei Einhaltung der steuerlichen Pauschbeträge oft der Fall). Anderes gilt bei Lohnverschleierung, wenn nicht tatsächliche Aufwendungen erstattet werden sollen mit der Spesenzahlung, sondern ein höherer Lohn erzielt werden soll.
Grundsätzlich unterliegen nach § 850 a Nr. 3 ZPO Spesen nicht der Pfändung, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten (bei Einhaltung der steuerlichen Pauschbeträge oft der Fall). Anderes gilt bei Lohnverschleierung, wenn nicht tatsächliche Aufwendungen erstattet werden sollen mit der Spesenzahlung, sondern ein höherer Lohn erzielt werden soll.
Weitere Informationen finden sich im Aufsatz des Richter am Bundessozialgericht a.D. Dirk H. Dau in JM 03/2015 auf Seite 113. ff
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