Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein besonders Verhältnis. Es gelten eigene Regeln, wie z.B. das BBiG. Hiernach sind Kündigungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Reicht der Verdacht einer Straftat zum Kündigungsausspruch? Muss vor einer Anhörung auf den Inhalt der Anhörung hingewiesen werden?
Diese Fragen musste das Bundesarbeitsgericht beantworten.
Ein Mann absolvierte bei einer Bank ab dem 01.08.2010 eine
Berufsausbildung zum Bankkaufmann.
Am 20.06.2011 zählte er das sich in
den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde
ein Kassenfehlbestand von 500 Euro festgestellt. Nach Darstellung der
Bank nannte der Azubi in einem Personalgespräch von sich aus die
Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte
Kassendifferenz angesprochen worden war.
Die Bank hat das
Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von
Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags
gekündigt. Der Azubi hält die Kündigung für unwirksam. Ein
Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung
beendet werden. Auch fehle es u.a. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung.
Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit
einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit
der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden.
Zudem habe die Bank Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz
verletzt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat die Verdachtskündigung das
Ausbildungsverhältnis beendet. Der dringende Verdacht einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden könne einen
wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach §
22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei
Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem
Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar mache.
Das LArbG Mainz habe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des
Azubis zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es habe weder einer
vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl.
der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurft. Auch
Datenschutzrecht stünde der Beweiserhebung und -verwertung nicht
entgegen.
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