Es ist bekannt, dass Fachkräfte benötigt werden und "Mangelware" sind. So mancher Arbeitgeber freut sich dann über das Angebot, dass ein verdienter Mitarbeiter nach Erreichenn des Regelrentenalters bereit ist, seine Leistungen und sein Wissen weiterhin dem Unternehmen zur verfügung zu stellen. Doch wie ist das vertraglich zu bewerkstelligen. Ist eine befristete Einstellung nach dem TzBfG zulässig?
Damit befasste sich eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.02.2015.
Nach langjähriger Beschäftigung und Erreichenn der Regelaltersgrenze zum Rentenbezug vereinbarten die Parteien am 22.01.2010, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010
ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Arbeitnehmer um
eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien
zuletzt am 29.07.2011, dass der Arbeitsvertrag ab 01.08.2011 mit
veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31.12.2011 ende. Der
Vertrag enthält die Abrede, dass der Arbeitnehmer eine noch einzustellende
Ersatzkraft einarbeitet.
Der Arbeitnehmer wollte länger beschäftigt werden und begehrte die Feststellung, dass
sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.2011 geendet
hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG hat
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BAG rechtfertigt im vorliegenden Fall der
Bezug von gesetzlicher Altersrente allein die Befristung des
Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich sei in
diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten
Nachwuchsplanung des Arbeitgebers diente. Hierzu habe das
Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen
getroffen.
Mit der Entscheidung setzet sich Kollege Sasche Bjorn Greier auf lto.de zu Recht kritisch auseinander.
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