Donnerstag, 12. Juni 2014

Tote bekommen doch Urlaub, oder?


Noch im Jahre 2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 12.03.2013, 9 AZR 532/11), dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers auch dessen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen. Dies sollte selbst dann gelten, wenn über Urlaubsabgeltungs-ansprüche bereits vor Gericht gestritten wurde und der betreffende Arbeitnehmer während des Gerichtsverfahrens verschied. Pech für die Erben.

Doch nun gibt es ja noch den EUGH. Und der sieht das etwas anders. Nach der Pressemitteilung 83/14 zum Verfahren C - 118/13 erlischt der Anspruch auf Urlaub nach europäischem Recht nicht mit dem Tod. Der EUGH widerspricht damit wieder dem Bundesarbeitsgericht und das LAG Hamm hat es veranlasst.


Mithin gilt nach europäischem Recht (der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung):



Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen gezahlten Jahresurlaub ausschließen.






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