Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen
unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der
Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der
Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen
die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit
dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.
Eine Bewerberin, die nicht Mitglied
einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu
einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine
Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG)
nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen
nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den
Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union
geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation
mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft
dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber
unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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