Die Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Bestätigung durch eine Bescheinigung, Umfang und Folgen spielt im Arbeitsleben sowie für Arbeitslose regelmäßig eine Rolle.
Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen.
Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen
zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen. An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und
teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und
ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit
forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines
Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen.
Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in
Weihnachtsurlaub.
Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub
zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der
Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine
Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine
einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und
begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem
Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers
auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen
nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von
Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für
Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die
bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen