Ein Kirchenmusiker einer katholischen
Kirchengemeinde erhielt von dieser eine Kündigung des
Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch
verheiratete Kirchenmusiker unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine
außereheliche Beziehung. Die Ehe des Kirchenmusikers wurde im August 1998
geschieden.
Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen
Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des
Kirchenmusikers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die
Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die vom Kirchenmusiker angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen
Kündigungsschutzverfahrens blieb vor dem BAG erfolglos.
Mit Urteil
vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kirchenmusiker eine Entschädigung von 40.000
Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.
Die vom Kirchenmusiker begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde
zum 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.
Zwar komme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK
ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen habe
der Kirchenmusiker rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch sei durch die
gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folge
indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK
und dessen Fortwirkung. Es habe vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls
von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden,
welches zu Gunsten der Kirchgemeinde streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten
der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf
seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich
entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche
Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der
EMRK für das Verfahren des Kirchenmusikers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu komme eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Verfahrensgang ist hier auch schön nachzuvollziehen.
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