Dienstag, 10. Juni 2014

Kämpfe eines Kirchenmusikers

Ein Kirchenmusiker einer katholischen Kirchengemeinde erhielt von dieser eine Kündigung des Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kirchenmusiker unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung. Die Ehe des Kirchenmusikers wurde im August 1998 geschieden.

Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Kirchenmusikers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die vom Kirchenmusiker angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb vor dem BAG erfolglos.

Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kirchenmusiker eine Entschädigung von 40.000 Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.

Die vom Kirchenmusiker begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde zum 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.

Zwar komme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen habe der Kirchenmusiker rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch sei durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folge indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es habe vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Kirchgemeinde streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der EMRK für das Verfahren des Kirchenmusikers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu komme eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Der Verfahrensgang ist hier auch schön nachzuvollziehen. 

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