Eine Arbeitnehmerin eines großen Handelshauses erhielt wegen einer Kleinigkeit eine Kündigung. Zusätzlich wurde ihr der Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung angeboten mit der Regelung, dass die Arbeitnehmerin widerruflich unter Anrechnung auf Urlaub und Überstunden freigestellt wird und bei Verzicht auf eine Klage gegen die Kündigung eine Abfindung erhalten soll. Nach kurzer Überlegungszeit handelte die Arbeitnehmerin die übliche Abfindung nach der Daumenregel (halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) heraus.
In der Beratung zur Kündigung und Abwicklung wies ich die Arbeitnehmerin darauf hin, dass sie zusätzlich zur Abfindung (bei Klageverzicht) am Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsabgeltungsansprüche erheben kann. Die widerrufliche Freistellung stellt keinen Urlaub dar, so dass nach der Rechtsprechung der Urlaubsanspruch weiterhin besteht und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
Für die Arbeitnehmerin führt dies zu einer weiteren Zahlung von fast einem Monatslohn. Da hat sich doch das Investement in eine anwaltliche Beratung gelohnt.
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