Es klingt zunächst komisch und widersprüchlich, doch es lässt sich aufklären.
Im Rahmen eines geplanten Betriebsübergangs erhält ein Arbeitnehmer eine Belehrung. Darin findet sich auch der Hinweis, dass der Betriebsveräusserer bei Widerspruch gegen den Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen müsse.
Nachdem mehr als 1 Monat nach Erhalt dieser Belehrung vorbei ist, erfährt der Arbeitnehmer Umstände, welche ihm die Weiterarbeit beim Betriebserwerber nunmehr unzumutbar erscheinen lassen. Er möchte das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber keinesfalls fortführen. Eine Eigenkündigung ist nicht vorteilhaft, da die Gründe hierfür nicht zur Vermeidung einer Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug führen. Ein Aufhebungsvertrag stößt auf dieselben Bedenken und wird zudem von Arbeitgeberseite nicht akzeptiert.
Ein geschulter Blick auf die „einSeitige“ Belehrung zum Betriebsübergang führt zu dem Ergebnis, dass die Belehrung fehlerhaft und unvollständig ist. Die Frist für einen Widerspruch gegen die Überleitung des Arbeitsverhältnisses hat noch nicht zu laufen begonnen.
Schnell noch prüfen, ob Verwirkung eingetreten sein könne. Das ist nicht der Fall.
Dann gibt es die anwaltliche Empfehlung, dem Arbeitgeber einen Widerspruch gemäß § 613 a VI BGB vorzulegen und sich in der Folge von diesem kündigen zu lassen. Natürlich mit dem Hinweis, dass auch hier eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhängt werden könnte, dies aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG-Urteil vom 8.7.2009, B 11 AL 17/08 R) unwirksam sein dürfte.
Deshalb stimmt die Überschrift schon ein wenig. Der Widerspruch des Arbeitnehmers mit der Folge der arbeitgeberseitigen Kündigung ersetzt die Eigenkündigung.
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