Nein!
Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben muss der Rentenversicherungsträger die Kosten einer Gleitsichtbrille nicht erstatten, wenn diese Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt wird. Das stellte zumindest das SG Dortmund (Entscheidung vom 13.07.2010, Az.: S 26 R 309/09) fest.
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