Mittwoch, 10. August 2011

Was passiert mit Urlaubsansprüchen aus Vorjahren nach Arbeitsaufnahme?

Ein Arbeitnehmer ist seit 1991 in einem Unternehmen tätig. Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 wurden dem Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub gewährt.

Der Kläger meint nun, dass er wegen seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 von 90 Arbeitstagen habe, welche ihm zu gewähren seien.

Nach der Pressemeldung 64/11 des Bundesarbeitsgerichtes kann vermutet werden, dass der Arbeitnehmer diese 90 Urlaubstage erst nach dem 31.12.2008 geltend machte. Der Arbeitgeber hat die Urlaubsgewährung abgelehnt und meint, dass der Urlaub nach § 7 III Satz 3 BUrlG verfallen sei.

Die gesetzliche Regelung lautet:

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Der Arbeitnehmer hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass der erhobene Urlaubsanspruch aus den Jahren 2005 bis 2007 spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unterging.

Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet.

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

Dienstag, 9. August 2011

Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruches wegen Tarifvertrag

Nach der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Eine Arbeitnehmerin war von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie war seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 - mithin fast 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - verlangte sie vom Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten.

Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 63/11) half der Revision der Klägerin nicht ab. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche seien wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen.

Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

Letzteres ist sehr interessant, gingen die meisten doch davon aus, dass die Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches für den gesetzlichen Mindesturlaub sakrosant ist. Doch ein genaueres Lesen des Gesetzestextes zeigt, dass Tarifverträge aufgrund ihrer Richtigkeitsgewähr auch den Abgeltungsanspruch entfallen lassen können. Das Urteil dürfte aber nur beschränkte Wirkung auf die Fälle haben, in denen die tariflichen Ausschlußfristen nicht gewahrt worden - immerhin lag zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung der Urlaubsabgeltungansprüche fast ein Jahr.

Freitag, 5. August 2011

Kündigung wegen HIV

Ein chemisch-technischer Assistent in einem Pharmaunternehmen erhielt noch während der Probezeit eine Kündigung. Gegen diese erhob er Klage.

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage gegen die Kündigung und auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung zurück.

Das Arbeitsgericht Berlin wies darauf hin, dass das Kündigungsschutzgesetz erst ab sechs Monaten Beschäftigung gilt. Der Arbeitnehmer war jedoch noch in der Probezeit gekündigt worden.

Willkürlich sei die Kündigung wegen der Infektion auch nicht, weil die Gründe nachvollzogen werden könnten, so das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 (Az. 17 Ca 1102/11)- siehe Pressemitteilung.

Zudem sahen die Richter in der HIV-Infektion keine Behinderung im Sinne des AGG, weil der Kläger durch die bloße Infektion in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt werde. Deshalb erhielt er keinen Schadensersatz.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, denn es kann Berufung eingelegt werden.

Zeit für ein Bewerbungstraining

Auf zu neuen Ufern, ein neuer Arbeitsplatz kann einem nur recht sein - oder besteht doch ein Zwang. Alles wäre einfacher, wenn da mal nicht ein paar fiese Fragen im Bewerbungsgespräch lauern würden.

Nun gibt es einen Test, wie Fragen von Personalchefs beantwortet werden können - zur Verfügung gestellt von zeit-online.

Ob die Antworten wirklich immer weiterhelfen?

Mittwoch, 3. August 2011

Was muss ich da lesen - Plagiatsverdacht in der NJW

Bereits am 04.10.2004 erstellte ich einen Artikel unter der Überschrift: "Totalschaden – Ersatzwagen – Mehrwertsteuer – Schadensersatz ??" auf den Seiten von www.rechtpraktisch.de. Dieser setzt sich mit der Problematik der Umsatzsteuer in Unfallsachen auseinander.

Nun lese ich - zufällig - in der NJW Heft 30, 2011 auf Seite 2181 einen Artikel des Referenten für Umsatzsteuer in der Oberfinanzdirektion Magdeburg Oberregierungsrat Christian Sterzinger, der mir seltsam bekannt vorkam.

Wird noch vom NJW-Autor an einigen Stellen die Formulierung aus meinem Artikel übernommen - was durch Zufall bedingt sein kann -, fällt zudem auf, dass auch die Reihenfolge der Fallvarianten identisch ist.

Ich meine deshalb, dass mein Artikel zumindest eine gute Vorlage war. Über einen Hinweis auf die Quelle hätte ich mich schon gefreut. Ob es sich tatsächlich um ein "Plagiat" handelt, kann der geneigte Leser selbst entscheiden.

Dienstag, 2. August 2011

Ich will nicht zum Amtsgericht

Auf vielzähligen Briefbögen von Kollegen und Kolleginnen findet sich der Hinweis:

"zugelassen am LG … und OLG …“.

Solcherlei ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen.

Die Ausrede des Kollegen, er wolle eben nicht von Mandanten vor einem Amtsgericht belästigt werden, war für mich neu.

In der Sache selbst sehen einige Gerichte (wohl die Mehrheit) in dieser Aussage eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und einem irreführenden Charakter (z.B. AnwG Hamm, Beschluss vom 09.01.2008 – AR08/06 und AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 01.04.2011 – 2 AGH 50/10). Anders das OLG Saarbrücken (BeckRS 2008, 01424). Dieses kam zu der Auffassung, dass solch ein Zusatz nur nachteilige Wirkungen für die Reputation der Kanzlei nach sich ziehe, da potentiellen Mandanten den Rückschluss ziehen würden, diese Kollegen dürften nur bei den benannten Gerichten auftreten, nicht jedoch bundesweit.
Es wäre interessant, was tatsächlich potentielle Mandanten denken bei einem solchen Hinweis?

Juristen und böhmische Dörfer

Vielleicht war es ja nicht so gemeint vom Richter, aber nachdenkloich stimmte es mich schon.

Am Ende einer - bislang fair geführten - mündlichen Verhandlung, bei der der Kläger persönlich anwesend war mit seinem Anwalt, meinte der Richter zum Schluß zum Anwalt "Erklären Sie Ihrem Madanten, was hier geschehen ist." An den Kläger richtete er dann die Worte: "Das waren doch "böhmische Dörfer" für Sie, was wir Juristen besprochen haben. Tja, das funktioniert hier eben anders als in den Hartz 4 Gerichtsshows am Nachmittag."

Ich empfand das schon als einen Schlag, wenn schon nicht unter die Gürtellinie, dann doch zumindest in die Magengrube. Was geht im Kläger vor, der vielleicht noch nie die Gerichtsshows am Nachmittag anschaute? Haben wir Juristen unsere Aufgaben verpeilt, weil wir uns nicht mehr verständlich ausdrücken können?