Mittwoch, 30. Mai 2012

CGZP war nie tariffähig - nun ist es klar

Wie das Bundesarbeitsgericht mit der Pressemitteilung 39/12 mitteilt, war die CGZP zu keiner Zeit tariffähig.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.

Dienstag, 29. Mai 2012

Umzugskostenbeihilfe bei Umzug nach Deutschland?

Eine Sozialleistungsberechtigte lebte schon längere Zeit in Deutschland bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

Was sagt das SG Mainz dazu - mehr auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.de

Donnerstag, 24. Mai 2012

Der Bewerber war nicht katholisch - Absage

In einer Stellenausschreibung für die Stelle eines Sekretärs bei der Katholischen Hochschulgemeinde Oldenburg war die Erwartung formuliert, dass sich Bewerber „mit der Botschaft Jesu Christi und dem Leben der katholischen Kirche identifizieren“ sollen. Darüber hinaus forderte die katholische Kirche als Bewerbungsunterlage ein pfarramtliches Zeugnis.

Ein Bewerber machte hierzu keine Angaben und legte auch kein pfarramtliches Zeugnis vor. Er gehörte schlicht nicht der katholischen Kirche an. Der Bewerber erhielt eine Absage.

In seiner Klage auf Entschädigung beruft er sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in dem unter anderem geregelt ist, dass niemand aus Gründen der Religion in Bewerbungsverfahren benachteiligt werden darf. Das Gesetz gestattet Kirchen und Religionsgemeinschaften allerdings Ausnahmen, wenn die Aufgaben, die der künftige Stelleninhaber ausführen soll, als „verkündigungsnah“ anzusehen sind.

Im Gütetermin konnte das Gericht dieses Voraussetzung „auf den ersten Blick“ nicht erkennen. Er wies jedoch auch darauf hin, dass es keine einheitliche Rechtsprechung darüber gebe, wie weit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen an diesem Punkt reiche. Hier sei jeder Fall einzeln zu prüfen.

Eine Einigung kam nicht zu Stande, weshalb das Verfahren fortzusetzen ist, wie nwzonline.de meldete.

Mittwoch, 23. Mai 2012

warum bekommt er mehr als der andere - neues zum Urlaubsrecht

Hinsichtlich dem Urlaubsrecht und insbesondere der Abgeltung von Urlaub nach längerer Erkrankung eines Arbeitnehmers war in letzter Zeit viel Bewegung in der Rechtsprechung, was die Einträge hier nur am Rand aufzeigen.

Nun ging es um die Auslegung von Tarifverträgen und deren Auswirkungen auf Urlaubsabgeltungsansprüche. Zur Erinnerung sei kurz ausgeführt, seit der Entscheidung des EUGH vom 22.11.2011 (Az.: C‑214/10) steht fest, dass durch eine nationale oder tarifliche Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von nicht genommenem Jahresurlaub, der während der Arbeitsunfähigkeit erworben wurde, zeitlich begrenzt werden kann. Wichtig ist dabei, dass ein "Übertragungszeitraum ... die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten"(Rz. 38) muss, mithin länger als 1 Jahr sein muss.

Dies gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für darüber hinausgehenden Urlaub (Mehrurlaub) können andere Regelungen getroffen werden. Ob eine solche andere Regelung getroffen wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln.

2 Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes begehrten Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. In einem Arbeitsverhältnis galt der TVÖD, im andern der TV-L. Dem Ersteren wurde der Anspruch versagt, dem Letzteren zugesprochen. Dieser Unterschied beruht auf den unterschiedlichen Tarifregelungen.

Das Bundesarbeitsgericht (PM 37/12) kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung in "§ 26 Abs. 2 TVöD (sich) hinreichend deutlich vom gesetzlichen Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst (hat), indem sie die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig geregelt haben. Dies hindert die Annahme eines „Gleichlaufs“ des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs und bewirkt, dass der Mehrurlaub aus dem Jahr 2007 am 31. Mai 2008 und der Mehrurlaub aus dem Jahr 2008 am 31. Mai 2009 gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD verfallen sind."(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 -)

Anders ist dies jedoch bei Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hier besteht ein Gleichlauf mit der Folge, dass Urlaubsabgeltungsansprüche zuzuerkennen waren vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 618/10).

Nun steht fest, weshalb der eine mehr bekommt als der andere.

Montag, 21. Mai 2012

endet ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung?

Diese Frage stellt sich nicht nur für Umweltminister Röttgen a.D. (vergleiche hier), sondern auch für Arbeitnehmer einer Krankenkasse.

Eine Krankenversicherung mit einem Mitgliederstand von ca. 136.000 Mitglieder wurde auf Basis des § 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V als Betriebskrankenkasse vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 04.05.2011 unter Sofortvollzug geschlossen zum 30.06.2011. Gesetzliche Folge der von der Krankenkasse akzeptierten behördlichen Schließung ist, dass nach §§ 164 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V die Arbeitsverhältnisse vorbehaltlich eines für Dienstordnungsangestellte und ordentlich nicht kündbare Beschäftigte bestimmten sogenannten Unterbringungsverfahrens mit dem Tag der Schließung automatisch enden. Einer Kündigung bedarf es dann nicht und somit auch nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Hiergegen haben zahlreiche Arbeitnehmer der Krankenkasse Klage erhoben mit der Begründung erhoben, die gesetzlich angeordnete Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei mit dem für Arbeitnehmer ansonsten geltenden Kündigungsschutz nicht zu vereinbaren. Ihnen stünde jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls Kündigungsschutz zu.

Das ArbG Stuttgart und das LAG Stuttgart haben entschieden, dass mit Schließung der Krankenkasse zum 30.06.2011 alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes endeten. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Mittwoch, 16. Mai 2012

erzwingbarer Vertragsabschluss - Bank muss "bluten"

Eine Bank wandte seit 1972 (nach Fusion) eine sog. „Personalvereinbarung“ (sog. PV 72) in ihrem Unternehmen an. Nach deren Nr. 3.2 können Mitarbeiter unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen (sog. Versorgungsrecht) erhalten. Über die Erteilung des Versorgungsrechtes entscheidet nach Nr. 3.2 PV 72 der Vorstand.

Die Bank bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die die in der Personalvereinbarung getroffenen Voraussetzungen erfüllten (Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei einer konkret benannten Bank zurückgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ) Versorgungsrechte an.

Anfang des Jahres 2009 beschloss die Bank, die Vereinbarung von Versorgungsrechten einzustellen. Ein Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, wurde kein Versorgungsvertrag angeboten.

Er verklagte die Bank auf Abgabe eines Vertragsangebotes.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 34/12) hat er Erfolg.

Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Bank und Arbeitnehmer am 1. Januar 1990 eine betriebliche Übung, die die Bank verpflichtet, Arbeitnehmern nach Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Bank erworben.

Das Bundesarbeitsgericht stellt somit den folgenden Grundsatz auf:

"Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der ua. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten."

oder kurz zusammengefasst: "Die Bank muss bluten"

Dienstag, 15. Mai 2012

Leistungssport Müllentsorgung

Ein Müllwerker erlitt im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigte Müllwerker, klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit.

Was das Hessische Landessozialgericht hierzu meint, lesen Sie auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.de/