Donnerstag, 13. Juni 2013

Trotz erlaubtem Cannabis-Konsum Kündigung

Ein Arbeitnehmer konsumierte während der Arbeitszeit Cannabis. Der Arbeitgeber kündigte ihm. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage.

Durfte der Arbeitnehmer wegen seines Drogenkonsums entlassen werden? Im Verfahren bestätigt der Arbeitnehmer den Drogenkonsum - als Teil der Schmerztherapie wegen einem Rückenleiden habe er die Mittel auf ärztliche Anordnung genommen. Er besaß dafür auch die nötige Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle
 
Vor Gericht einigten sich die beiden, wie hr-online.de meldete.

Dienstag, 11. Juni 2013

trotz schweren Fehlers keine Kündigung - die 200 Millionen € Anweisung

Eine Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr prüfte in einem Bankunternehmen Überweisungsbelege und korrigierte diese, wenn notwendig.

Am 02.04.2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belegen innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belegen in mehr als 3 Sekunden.

Kein Wunder, dass sie in den Zahlungsbeleg eines Rentners, welcher fehlerhaft durch einen Arbeitskollegen von 62,40 Euro auf 222.222.222,22 Euro geändert worden war, übersah.

Der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, war während eines Sekundenschlaf (wer so viele Belege so schnell prüft, dem reicht eine Sekunde Schlaf) auf die Taste "2" seiner PC-Tastatur geraten und hatte diese länger (?) gedrückt gehalten.

Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.

Die Bank warf der Sachbearbeiterin eine vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor, weil sie Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Sie hat der Sachbearbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das ArbG Frankfurt am Main hatte der anschliessenden Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Das LArbG Frankfurt am Main (9 Sa 1315/12) hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lag nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Sachbearbeiterin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler, aber die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen.

Das Gericht hat auch die von der Bank begehrte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich.

Montag, 10. Juni 2013

Anwalt und die Kosten vor Gericht

Eine anstehende Reform der Gebühren in der Justiz betrifft Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Kostenlos sind die Dienstleistungen weiterhin nicht.

Für Kostenfolgen im Arbeitsrecht sei auf die Kurzübersicht zu Anwaltsgebühren hingewiesen.

Welche Kosten in einem Gerichtsverfahren zu erwarten sind, kann einfach unter www.der-prozesskostenrechner.de berechnet werden.

Dennoch empfehlen wir, vorab immer den Anwalt nach den Kosten zu fragen. Uns erreichen Sie in Chemnitz und Stollberg.

Mittwoch, 5. Juni 2013

Krankankündigung nicht immer wirksamer Kündigungsgrund

Die Ankündigung (Arbeitgeber reden oft auch von einer "Androhung") einer Krankheit durch einen Arbeitnehmer kann eine Pflichtverletzung darstellen (insbesondere wenn hierdurch ein "laaaaaanges Wochenende herausgeholt wird), welche zur Kündigung berechtigen kann. Doch nicht immer greift diese Regel.

Ein kaufmännischer Angestellter  teilt an einem Freitag um die Mittagszeit zwei Kollegen mit, dass er ab kommenden Montag unbedingt mindestens eine Woche frei haben müsse. Er sei "kaputt", er wolle ja auch nicht zum Arzt gehen. Seine Tätigkeit setzte er an diesem Freitag bis zum Feierabend gegen 16.00 Uhr fort.

Nachdem der Angestellte am folgenden Montag zunächst unentschuldigt fehlte, kündigte der Arbeitgeber noch am gleichen Tag ausserordentlich fristlos. Am 24. Juli 2012 wurde die Kündigung dem Angestellten zugestellt. Ebenfalls an diesem Tag suchte er einen Arzt auf, der diesen für die Zeit ab dem 23. Juli 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

Gegen die ausserordentliche fristlose Kündigung wurde Klage erhoben mit der Ausführung, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht gab dem  Angestellten Recht, auch das LAG Berlin - Brandenburg.

Die Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass zunächst zu differenzieren ist, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung objektiv erkrankt war oder nicht. Es gilt: War er im Zeitpunkt der Ankündigung - also Freitag - bereits objektiv erkrankt, so kann nicht ohne weiteres von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden, die ihrerseits eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Darüber hinaus sei die Ansicht falsch, dass jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt, zugleich arbeitsfähig ist. Mit seiner Äußerung, dass er "kaputt" sei, hat der Angestellte zumindest eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien angedeutet.

Durch die Äusserungen des Angestellten sei zudem für den Arbeitgeber klar erkennbar gewesen, dass dessen Arbeitsfähigkeit zumindest subjektiv beeinträchtigt war. Dass der Angestellte an diesem Tag noch bis zum Feierabend im Betrieb tätig war, mag ein Indiz für eine Arbeitsfähigkeit an diesem Tag sein, jedoch gerade in Ansehung der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien kein Beweis.

Da der Arbeitgeber aber für ihre Behauptung, dass der Angestellte am Freitag nicht arbeitsunfähig gewesen sei, keinen Beweis angeboten hat, konnte das Gericht dem nicht weiter nachgehen.

Das Arbeitsverhältniis endete dann nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.


Eisessen + Luft schnappen = Arbeitsunfall?

Ein Mechaniker, der sich während eines Leerlaufs des Montagebands am rund 20 Meter von der Halle (mit einer Lufttemperatur von 30 °C) entfernten Kiosk ein Eis kauft und dieses im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür verspeist, bekommt von einem Mitarbeiter die Hallentür an die linke Ferse gestoßen. Er erleidet einen Riss seiner Achillessehne und eine 4 cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk, muss zweimal operiert werden und kann wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.

Ist dies ein Arbeitsufall und von der Berufsgenossenschaft als solcher anzuerkennen?

Hier geht es zur Antwort.

Dienstag, 4. Juni 2013

14 Unfälle mit dem Bus - Kündigung, sonst steigt ja niemand mehr ein?

Manch kleiner Junge (bestimmt auch Mädchen) träumt von einem Job als Busfahrer, wenn er im Sandkasten mit Autos spielt. Doch sollte später in der Verwirklichung des Berufswunsches mehr Vorsicht walten als im Sandkasten. 

In  viereinhalb Jahren 14 Unfälle mit einem Bus - klar dass dann irgendwann die Kündigung kommt. 
Der junge Busfahrer der Regio-Bus-Rheinland erhielt die Kündigung nach einem Unfall im März 2013, als er mit dem Bus in einem Vorgarten landete. Der Busfahrer erhob Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitgeberanwalt hielt dem Busfahrer vor, dass er mit überghöhter Geschwindigkeit (55 km/h bei schneeglattter Strasse) den Unfall verursacht habe und er zudem mehrfach mündlich abgemahnt worden sei. 

Der Busfahrer als Arbeitnehmer bestreitet dies und weist darauf hin, dass er nicht an allen Unfällen schuld gewesen sei. 

Der Richter kommt seinen Pflichten nach, in jeder Prozesssituation auf eine gütliche Einigung hinzuwirken  und unterbreitet den Vorschlag: Der Busfahrer behält seinen Job. Er absolviert jedoch ein zweitägiges Fahrsicherheitstraining und übernimmt die Reparaturkosten zur Hälfte. 

Beide Parteien stimmen dem Vergleich zu - allerdings nur auf Widerruf.

Na, würden Sie in den Bus mit diesem Busfahrer einsteigen?

Erbfolgeskizze im Testament - alles unwirksam!

Ein Testament kann durch eigenhändig geschrieben Text erstellt werden nach § 2247 BGB. Doch was ist, wenn die gewünschte Erbfolge kompliziert ist und Schaubilder bzw. Skizzen die gewünschte Verteilung in der Testamentsurkunde plastisch aufzeigen?

Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, eine nichteheliche Lebensgefährtin und weitere entfernte Verwandte. Er hatte ein Testament errichtet, in welchem er Textpassagen handschriftlich niederschrieb und Pfeildiagramme einzeichnete. Die Pfeile in den Diagrammen sollten die von ihm gewünschte Erbfolge aufzeigen.
 
Nach seinem Tod beantragte seine Ehefrau einen Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, also so, als ob es das Testament nicht gäbe. Die Verwandten widersprachen, waren sie ihrer Meinung nach doch Erben aufgrund des Testaments.
 
Wer hat Recht?