In vielen Berufsbildern wird neben einem Grundlohn dem Arbeitnehmer eine Provision gewährt. Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub, steht ihm für die Zeit Urlaubsentgelt zu. Problematisch ist, was in der Berechnung des Urlaubsentgeldes mit einfliesst und was nicht.
Der EUGH hat nun am 22.05.2014 (C-539/12) entschieden, dass Provisionen einzubeziehen sind. Das führt zu einer Erhöhung des Urlaubentgeldes wie auch etwaiger Urlaubsabgeltungsansprüche.
Nach § 11 BUrlG galt dies bislang auch schon in Deutschland (siehe BAG, Urteil vom 11. 4. 2000 - 9 AZR 266/99).
Betroffene Arbeitnehmer sollten dennoch die Abrechnungen kritisch prüfen.
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