Montag, 26. Mai 2014

Lohnpfändungen nach der Nettomethode

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) zur Lohnpfändung eine Entscheidung getroffen, die sich stark auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken kann.

Statt nach der bislang angewandten Bruttomethode ist bei Lohnpfändungen die Nettomethode zugrunde zu legen. 

  Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezüge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Lohnsteuer  und Sozialversicherungsabgaben fiktiv ermittelt und ebenfalls abgezogen. 

Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag zu ermitteln ist.

Eine Beispielsabrechnung findet sich auf den Auftritt von haufe.de

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