Eine an einer Schule angestellte Lehrerin
hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine
des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem
Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des
Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als
Arbeitsunfall ab.
Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens
grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser
mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die
Kantine befinde.
Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der
Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren
von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was
die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.
Die Außentür des
jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen
verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein
einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie
objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der
Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder
privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin
überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.
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