Eine schwangere Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb unterlag nicht dem Kündigungsschutzgesetz, jedoch bestand der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG.
Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die schwangere Frau ausgesprochen. Dem Ansinnen der Arbeitgeberin, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Frau.
Am 14.07.2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Frau auf den 15.07.2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete noch am selben Tag die Arbeitgeberin hierüber und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde.
Die Frau erhob Klage wegen unzulässiger Diskriminierung und erhoelt letztlich eine Entschädigung von 3.000,00 €.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes wurde die Frau wegen ihrer Schwangerschaft ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG. Dies ergebe sich schon aus dem Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Mutterschutzgesetz.
Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Frau zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies sei unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.
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