Ein Bodenleger hatte mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für
bestimmte Bodenverlegearbeiten ein Akkordsatz, im Übrigen jedoch einen
Stundenlohn von 12,00 Euro vereinbart.
Als er in 40 nahezu identischen
Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen sollte, kam er nach eigenen
Berechnungen auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,86 Euro
brutto.
Daraufhin forderte er von seinem Arbeitgeber einen adäquaten
Stundenlohn für diese Baustellen, oder aber einen anderen Einsatzort.
Beides wurde abgelehnt. In mehreren Gesprächen forderte der Arbeitgeber
den Bodenleger auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte
er ihm die Kündigung an. Als der Mann sich weiterhin weigerte, die
Arbeiten auszuführen, folgte die fristlose Kündigung.
Gegen dies Kündigung erhob der Bodenleger Kündigungsschutzklage.
Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Bodenlegers zunächst stattgegeben hatte, bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
(Urt. v. 17.10.2013, Az. 5 Sa 111/13) die Kündigung.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass auch eine
möglicherweise unzureichende Vergütung für den Bodenleger kein Zurückbehaltungsrecht im Zusammenhang mit seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitsleistung begründe. Er hätte vielmehr die ihm
zugewiesene Arbeit zunächst verrichten müssen und später, nach Erhalt
der Abrechnung, gegebenenfalls einen Vergütungsstreit führen können.
Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei die fristlose Kündigung
vorliegend gerechtfertigt gewesen .
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