Ein Stabsunteroffizier in der Bundeswehr (als Soldat auf
Zeit eingetreten), wurde mit Bescheid vom 27.09.2011 aus der
Bundeswehr entlassen, da er Rekruten schikaniert, wegen ihrer hohen
Sprengwirkung in Deutschland nicht zugelassene ausländische Böller auf
dem Kasernengelände gezündet, unwahre Angaben gegenüber Vorgesetzten
gemacht und sich insgesamt sieben scharfe Gefechtspatronen sowie eine
Übungshandgranate aus den Beständen der Bundeswehr rechtswidrig
angeeignet haben soll.
Gegen die Entlassung legte der Soldat Beschwerde ein. Er
bestritt insbesondere die ihm vorgeworfenen Verfehlungen als Ausbilder
und machte geltend, er habe sich wegen psychischer Probleme in
Behandlung befunden und in diesem Zusammenhang ein Medikament erhalten,
aufgrund dessen Nebenwirkungen er zeitweilig schuldunfähig gewesen sei.
Seine Stammdienststelle wies die Beschwerde zurück. Die daraufhin
erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos vor dem VG Koblenz.
Der Soldat hat seine
Dienstpflichten verletzt. So habe er sieben Patronen für seine Waffe aus
einem Depot der Bundeswehr entwendet und in seinem Spind in der Kaserne
aufbewahrt. Wegen dieses Vorfalls sei er auch strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen worden. Diese Dienstpflichtverletzung habe der
Unteroffizier schuldhaft begangen. Die von dem Gericht durchgeführte
Beweisaufnahme, insbesondere das eingeholte fachärztliche Gutachten,
habe ergeben, dass er bei dieser Tat trotz eingenommener Medikamente
nicht schuldunfähig gewesen sei. Von daher greife seine Einwendung,
durch die Einnahme eines ärztlicherseits verordneten Medikaments habe
sich seine Depression verschlimmert und es seien Suizidgedanken
aufgetreten, nicht durch. Die Bundeswehr sei zudem in Bezug auf Munition
und Sprengstoff in hohem Maß auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit
ihrer Soldaten angewiesen. Dieser Anforderung sei der entlassene Soldat nicht
gerecht geworden. Von daher habe er die militärische Ordnung so
nachhaltig gestört, dass er als Soldat nicht mehr tragbar sei.
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