Eine Krankenhausgesellschaft betrieb Krankenhäuser in einem Landkreis. Eine Tochtergesellschaft verfügte über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und stellte 2008 einen IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als
Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft eingesetzt.
Der IT-Sachbearbeiter hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm
und der Krankenhausgesellschaft ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint,
er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge,
dass zwischen der Krankenhausgesellschaft und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande
gekommen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr, soweit für die Revision von Interesse,
stattgegeben.
Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG
erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu
überlassen, komme zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher
kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers
entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend
erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers.
Für eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen
Regelungslücke.
Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden
Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung
eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.
Das Unionsrecht
gebe kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit
(Leiharbeitsrichtlinie) sehe keine bestimmte Sanktion bei einem nicht
nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2
Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlasse die Festlegung wirksamer,
angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen
Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl
möglicher Sanktionen obliege deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den
Gerichten für Arbeitssachen.
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