Ein in einer katholischen Pfarrgemeinde seit Mitte der 80-iger als Organist und Chorleiter angestellter Arbeitnehmer wagte es, sich 1994 von seiner Frau zu trennen und seit 1995 mit seiner neuen Partnerin zusammen zu leben und weitere Kinder zu bekommen. Nachdem die Gemeinde hiervon Kenntnis erhielt (neues Kind)sprach sie die Kündigung aus. Vor den hiesigen deutschen Arbeitsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht hielt die Kündigung. Sie wurde erst vor dem EGMR als unnwirksam angesehen - mit dem Hinweis, dass über eine Entschädigung noch verhandelt werden müsse.
Der Organist rechnete aus, was er bis zum Eintritt in die Altesrente verdient hätte und machte dies als Schadenersatzanspruch geltend - immerhin 644.000 Euro.
Das Gericht (Az.: 1620/03) entschied jedoch unter Verweis auf bisherige Rechtsprechung, dass dem Organisten nur eine "gerechter Schadensersatz" von 40.000 € zustehe. Hinzu kommt noch der Ersatz für Gerichtskosten und Auslagen in Höhe von 7.600,00 €
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