Wird ein Bewerber von einem potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, hat der Bewerber gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung seiner Vorstellungskosten gem. § 670 BGB. Darin heißt es:
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
Doch es stellt sich die Frage, welche Kosten davon erfasst werden.
Ein Bewerber machte sich für ein Vorstellungsgespräch auf den Weg von Hamburg nach Düsseldorf und entschied sich weder für ein Personenkraftwagen noch die Bahn, sondern nutzte das Flugzeug. Die Koste der Reise, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €, verlangte er sodann vom Unternehmen. Das Unternehmen zahlte nur 234,00 € und nicht mehr, weshalb der Bewerber Klage zum Arbeitsgericht Düsseldorf erhob.
Dort blitzte der Bewerber mit seiner Forderung ab (Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12). Das Gericht verwies im Urteil auf den bestehenden Meinungsstreit ("Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (vgl. ArbG Hamburg, 02.11.1994 - 13 Ca 24/94). Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten (ErfK/Müller-Glöge, § 629 BGB, Rn. 14)", lies ihn jedoch offen, denn
"Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte."
Die Berufung wurde zugelassen.
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