In vielen Mietverträgen finden sich Vereinbarungen, dass Nebenkostenvorauszahlungen den Abrechnungen angepasst werden können. Gibt es also nach einem Jahr einen hohen Nachzahlungsbetrag bezüglich Nebenkosten, kann vom Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend erhöht werden.
Zahlt ein Mieter diese Erhöhungen nicht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter zunächst die Zahlungsrückstände einklagen muss und erst dann zur fristlosen Kündigung berechtigt ist oder ob er sogleich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die fristlose Kündigung aussprechen kann.
Dieser Problematik widmete sich der BGH - wie auf mietrecht-chemnitz.blogspot.de berichtet wird.
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