4 reichen nicht, es müssen schon 13 sein. Wer zu wenig vorweisen kann, hat keinen Erfolg - auch nicht vor Gericht. Dieser Eindruck entsteht bei der Lektüre der aktuellen Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes (PM 54/12). Es geht um die Problematik der Kettenbefristungen.
Grundsätzlich sind Kettenbefristungen möglich und zulässig. ABER - unter besonderen Umständen kann eine Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.
Bei 13 befristeten Arbeisverträgen über 11 Jahre liegt der Verdacht des Rechtsmißbrauchs nahe, bei 4 befristeten Arbeitsverträgen über 7 Jahre und 9 Monate noch nicht.
Es bleibt also dabei - es kommt auf den Einzelfall an.
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