Freitag, 27. Juli 2012

1 Satz und am Ende ist alles verloren

Da wird sich die Gewerkschaft in den Hintern beißen.

Ein Unternehmen mit Bindung an den Tarifvertrag TV Ratio D. beschloss für eine Standortbereinigung die Verlagerung von vier Callcentern an einen anderen Standort. Ein Interessenausgleich und Sozialplan wurde mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen und durchgeführt.

Allerdings wurde die Maßnahme ohne Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nach §§ 3, 4 TV Ratio D. durchgeführt, was die Gewerkschaft bemängelte und einklagte.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Gewerkschaft Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht ebenso. Hartnäckig verfolgt das Unternehmen seinen Standpunkt weiter, dass eine Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nicht erforderlich sei und erhebt Revision.

Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 55/12) teilt das Ergebnis der Verhandlung vom 26.07.2012 in einem Satz mit:

"Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts aus formalen Gründen abgewiesen."

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