Ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Richterinnen und Richter an den obersten bundesdeutschen Gerichten, nun ja - schon ein gewisses Alter haben? Aber gleich von Altersdiskriminierung ausgehen? Ach ja - und dann war da noch ein "zerrüttetes Verhältnis" unter Richterkollegen.
Am Bundessozialgericht will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende Richter neu
besetzen. Einer der Bewerber hatte sich auf beide Stellen beworben. Er
wurde abgelehnt und ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit
Mitbewerbern besetzt werden. Um die Stellenbesetzung mit den
ausgewählten Mitbewerbern zu verhindern, legte er die Sache in einem
Eilverfahren dem Verwaltungsgericht Kassel zur Entscheidung vor.
Das VG Kassel hat die Besetzung der zwei neuen Stellen vorläufig gestoppt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales ein Anforderungsprofil erstellt, das der
Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so
die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten
sollen. Dies sei dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor
Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert werde. Insofern stelle die
Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar.
Diese Altersdiskriminierung sei unzulässig, weil es insoweit an einer
gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage dürfe die Verwaltung nicht
durch ein Anforderungsprofil ersetzen.
Zudem sei zu beanstanden, dass der Präsident des BSG bei seiner
Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem
Jahr (2011/2012) berücksichtigt habe und sich nicht einen
repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den
letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschafft habe.
Der Bewerber habe in fünf verschiedenen Senaten des BSG in
unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich könne der
Präsident, müsse aber nicht, von den fünf Vorsitzenden dieser Senate
schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass das
Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate
zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die
Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten
des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum
einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und
zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen.
Beides habe der Präsident versäumt, so das Verwaltungsgericht.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Freitag, 11. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
Anwalts Lohndumping
Ein Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen neben 6 Vollzeitkräften zwei Bürokräfte für
Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt.
Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.
Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.
Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.
Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.
Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.
Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.
Donnerstag, 27. März 2014
Überstunden oder Schnupperpraktikum
Eine Vielzahl von Medien berichtet über eine REWE-Markt, in dem eine junge Frau über 8 Monate ein Praktikum nach dem anderen absolvierte, z.B. hier und hier und hier. Entgegen mancher Überschrift ging es nicht um Überstunden, sondern vielmehr darum, dass die junge Frau nachweisen konnte, dass sie mehr wie eine Arbeitskraft beschäftigt wurde als angeleitet.
Schön, dass auch junge Menschen auf diesen Schindluder aufmerksam werden und nicht mehr alles klaglos hinnehmen und auch für "Aufklärung in eigenen Reihen" sorgen.
Aktualisierung vom 17.10.2014:
REWE ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht Hamm (1 Sa 664/14) gab REWE Recht und kassierte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Bochum.
Schön, dass auch junge Menschen auf diesen Schindluder aufmerksam werden und nicht mehr alles klaglos hinnehmen und auch für "Aufklärung in eigenen Reihen" sorgen.
Aktualisierung vom 17.10.2014:
REWE ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht Hamm (1 Sa 664/14) gab REWE Recht und kassierte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Bochum.
Mittwoch, 26. März 2014
Frauenvertreterin (auch) für Männer
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) hatten im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt. Die Frauenvertreterin der BVG war hieran
nicht beteiligt worden. Mit ihrer Feststellungsklage machte sie die
Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Bei der Abmahnung handele
es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des
Beschäftigten berühre.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Frauenvertreterin an der Abmahnung beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Frauenvertreterin an der Abmahnung beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei.
Montag, 24. März 2014
Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig
Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.
Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
Dienstag, 18. März 2014
bundesweite Verwaltungspraxis rechtswidrig?! Meister-BAföG
Eine Arbeitnehmerin wehrt sich gegen die Rückforderung von sog.
"Meister-BAföG" für eine neben der beruflichen Tätigkeit durchgeführte
Fortbildungsmaßnahme.
Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme Unterrichtszeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten.
Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Arbeitnehmerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.
Das VG Hannover hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen die Rückzahlung stattgegeben mit Urteil vom 13.03.2014(3 A 4605/12).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts findet diese Auffassung
und die darauf beruhende bundesweite Verwaltungspraxis in den
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG keine Stütze.
Vielmehr sei förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für
eingetretene Fehlzeiten zumindest dann auszugehen, wenn ein
Auszubildender gezwungen gewesen wäre, zu deren Vermeidung gegen eine
gesetzliche oder arbeitsvertragliche Rechtspflicht zu verstoßen. Es
könne einem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der
Fördervoraussetzungen einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß zu
begehen, der unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen
könnte.
Das VG Hannover hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sowohl die Berufung zum OVG Lüneburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.
Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme Unterrichtszeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten.
Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Arbeitnehmerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.
Das VG Hannover hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen die Rückzahlung stattgegeben mit Urteil vom 13.03.2014(3 A 4605/12).
Das VG Hannover hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sowohl die Berufung zum OVG Lüneburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.
Montag, 17. März 2014
un-/selbständige Zahnarztfrauen
Eine gelernte Arzthelferin ist in der Praxis ihres Ehemannes, einem Zahnarzt, tätig auf Basis eines Arbeitsvertrages. Sie erhielt für ihre Tätigkeit einen
festen Monatslohn, ihr stand nicht unbegrenzt Urlaub zu,
den sie nach Belieben wählen könne. Sie nahm – wie die übrigen
Angestellten auch – immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder
dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Die Arzthelferin hat auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich
vereinbarte Arbeitzeit erfüllt. Sie hat weisungsgebunden gearbeitet.
Ist sie nun Arbeitnehmerin?
Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Zahnarztfrau in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Zahnarztfrau rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von immerhin 42.278,14 Euro.
Später führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Zahnarztfrau mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Zahnarztfrau erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag.
Hiergegen klagte die Zahnarztfrau und bekam Recht.
Das FG Neustadt (vom 23.01.2014- 6 K 2295/11) war der Ansicht, dass die Zahnarztfrau in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig und hat deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das Finanzgericht habe daher die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden.
Ist sie nun Arbeitnehmerin?
Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Zahnarztfrau in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Zahnarztfrau rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von immerhin 42.278,14 Euro.
Später führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Zahnarztfrau mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Zahnarztfrau erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag.
Hiergegen klagte die Zahnarztfrau und bekam Recht.
Das FG Neustadt (vom 23.01.2014- 6 K 2295/11) war der Ansicht, dass die Zahnarztfrau in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig und hat deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das Finanzgericht habe daher die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden.
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