Ein Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen neben 6 Vollzeitkräften zwei Bürokräfte für
Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt.
Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu
ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter
wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro
zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der
erbrachten Arbeitsleistung und dem
jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.
Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen
Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß
auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen
Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit",
eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der
13. Kammer des ArbG laut lto.de.
Mit sechs ausgelasteten
Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei
weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn
eher Mehrkosten ergeben.
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