Montag, 23. Februar 2015

So verlängern Sie die Probezeit

In arbeitsrechtlichen Verträgen werden sehr oft - aber nicht immer - Probezeiten im Sinne des § 622 III BGB vereinbart. Bewährt sich der neue Arbeitnehmer wird er zumeist nahtlos übernommen, das Arbeitsverhältnis setzt sich fort.

Bewährt sich der Arbeitnehmer in der vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) nicht, kann er - selbst am letzten Tag der Probezeit - mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden, so der § 622 III BGB.

Nun soll es Fälle geben, in denen nicht klar ist, ob ein Arbeitnehmer sich bewährt hat oder gar noch bewähren wird. Oder beide Seiten wollen die Chace einer noch möglichen künftigen Bewährung aufrecht erhalten. Geht dies?

Ein probates Mittel ist der Ausspruch einer Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist und der Zusage der Weiterbeschäftigung bei Bewährung in der Kündigungsfrist:

Bsp: AN war während der Probezeit lange Zeit arbeitsunfähig erkrankt, erbrachte aber bei Arbeitstätigkeit ausbaubare Leistungen. Am letzten Tag der Probezeit kann der Abeitgeber mit der 2 Wochenfrist kündigen. Es besteht aber auch die Alternative, dass er mit einer 4 - Wochenfrist kündigt und zusagt, dass der AN weiterbeschäftigt wird bei Bewährung.

Nun gibt es findige Arbeitgeber, welche meinen, dass Sie dann ja auch eine Kündigungsfrist von vielen Monaten oder länger "gewähren" können.

Die Rechtsprechung sieht dies aber enger, wie sich aus den Leitsätzen des LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.6.2014 – 5 Sa 222/13, ergibt:


1. Während der Wartezeit des § 1 I KSchG gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann also dem Arbeitnehmer regelmäßig noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er sogar im Regelfall, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit aus § 1 I KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer auch eine weitere Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG in NZA 2002, Seite 1000).

2. Wird die Kündigung gegen Ende der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende ausgesprochen, handelt es sich noch um eine überschaubar längere Kündigungsfrist im Sinne der Rechtsprechung des BAG.

Also, 4 Monate sind gerade noch so OK!

1 Kommentar:

  1. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass das BAG die vier Monate auch mitspielt und meine, man muss da etwas vorsichtiger sein.

    AntwortenLöschen