Montag, 8. September 2014

Vorsicht Falle! Insolvenzverwalter/Treuhänder erhalten Abfindung

Manches Mal läuft einiges schief. So können Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer in Insolvenz geraten. Wir dann ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt, ist im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen darauf zu achten, wem die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung zusteht.

Ein Arbeitgeber kündigt seinen Arbeitnehmer in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abeitnehmers und der Bestellung eines Treuhänders. Im Kündigungsschutzverfahren kommt es zum Vergleich. Der Arbeitgeber soll eine Abfindung in Raten bezahlen und dies tut er durch Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des ehemaligen Arbeitnehmers.

Nun sieht das der Treuhänder des Arbeitnehmers nicht gern und meint, dasss ihm die Abfindung zusteht. Er beantragt, den Titel (gerichtlich protokollierter Abfindungsvergleich) auf sich umzuschreiben und sodann hieraus die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 12.8.2014, 10 AZB 8/14) gibt ihm Recht. Zwar darf der Arbeitnehmer - auch ohne Zustimmung des Treuhänders - einen Vergleich abschließen, doch die Abfindung fällt in Insolvenzbeschlag und ist an den Treuhänder zu zahlen.

Das ist sowohl für den Arbeitnehmer nicht immer so voraussehbar, aber auch nicht jedem Arbeitgeber klar.

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