Donnerstag, 18. September 2014

Auf den ersten Blick

Eine Stellenbewerberin wartet nach Ankündigung durch die Anmeldung am Empfang des Arbeitgebers  im Vorraum bzw. Treppenhaus auf den Logistikleiter. Dieser öffnet die Tür und schaute die Bewerberin wortlos an. Daraufhin fragt die Beweberin ihn, ob er der Logistikleiter sei, was er bejaht. Daraufhin stellt sie sich sodann mit Vor- und Nachnamen vor und teilt mit, dass ihr Erscheinen bereits angekündigt wurde. Darauf erwidert der Logistikleiter, dass man doch eine Frau habe schicken wollen. Die Bewerberin: „Ja, das ist richtig, mein Name ist A..“ Darauf erwidert der Logistikleiter, dass man aber eine Frau A. angekündigt habe. Die Bewerberin habe sodann nochmals klargestellt, dass dies richtig und sie Frau A. sei. Der Logistikleiter habe dann noch hinter die Tür geschaut und so getan als suche er dort eine Frau. Nach einigem Zögern sei er mit ihr ins Lager gegangen und habe ihr in einem kurzen Gespräch von wenigen Minuten erklärt, was die Arbeitsaufgaben der Kommissioniererinnen seien. Nachdem sie ihn mehrfach nach dem Arbeitsbeginn am folgenden Montag gefragt habe, habe der Logistikleiter nur geantwortet, er müsse nochmals Rücksprache halten. 

Nachdem es mit der Stelle nicht klappte, erhob die Beweberin eine Klage wegen Diskriminierung. Nach dem von ihr geschilderten Verhalten (s.o.) des Logistikleiters sei ihre geschlechtliche Identität angezweifelt worden.

Das beklagte Unternehmen verteidigt sich damit, dass der Logistikleiter nicht die Geschlechterzugehörigkeit der Bewerberin in Frage gestellt, sondern sich schlicht beim ersten Anblick geirrt habe. Er sei im ersten Moment irritiert gewesen, weil er die Person am Infostand als Mann wahrgenommen hätte. Als die Bewerberin ihm dann erklärt habe, dass sie die betreffende Person sei, habe er sich dafür entschuldigt, dass er sie im ersten Moment für einen Mann gehalten habe.

Das LAG Mainz (7 Sa 501/13) entschied, nachdem die Bewerberin ihre Transsexualität offenbarte, dass eine Benachteiligung wegen Transsexualität bei Nichteinstellung in Unkenntnis der Transsexualität  nicht vorliege und wies die Klage ab.

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