Dienstag, 23. September 2014

Jetzt bist Du fällig

In vielen Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten geht es um einen finanziellen Ausgleich - oft genannt Abfindung. Gerade in Kündigungsschutzprozessen spielt dies immer eine Rolle. Gar nicht selten werden dann - gerade bei langen Kündigungsfristen - auch Regelungen getroffen, wann eine Abfindung fällig sein soll und dass ein Arbeitnehmer natürlich auch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden "darf". Wenn nun ein vorzeitiges Auscheiden in Betracht kommt, stellt sich die Frage:

Ändert das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis etwas an der Fälligkeit der Abfindung?

In einem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen Vergleich. In dessen Ziffer 3 ist vereinbart, dass die Abfindung zum 31.01.2014 - gleichzeitig mit dem Ende des Bestandes des Arbeitsverhältnisses - fällig ist. In Ziffer 4 des Vergleiches findet sich die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, das Arbeisverhälnis vorzeitig zu beenden mit entsprechender Erhöhung der Abfindung. Hiervon macht der Arbeitnehmer Gebrauch zum 30.11.2013 und fordert den Arbeitgeber zur Zahlung der Anfindung zum 12.12.2013 auf.

Zu Recht? Immerhin ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Das Arbeitsgericht Bonn (6 Ca 3135/13) sah dies anders. Die Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden (Ziffer 4 des Vergleiches) hat keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Abfindung, welche datumsmäßig in Ziffer 3 vereinbart wurde.

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