Arbeitnehmer benötigen für Bewerbungen oftmals Zeugnisse früherer Arbeitgeber. Schon mit Erhalt einer Kündigung z.B. soll(t)en sich Arbeitnehmer um einen neuen Job kümmern. Deshalb begehren Sie oft - solange die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist - ein Zwischenzeugnis. Wird ein solches nicht ausgestellt vom Abeitgeber, kann ein Arbeitnehmer dies einklagen. Gewinnt der Arbeitnehmer erstinstanzlich, kann der (Zwischen-)Zeugnisanspruch auch vollstreckt werden - trotz Fortsetzung des Verfahrens in der Berufung oder gar Revision..
Manche Arbeitgber wehren sich hiergegen und meinen, aufgrund der Haftung bei unzutreffenden Zeugnisangaben ggü. neuen Arbeitgebern entstünden Ihnen ein Nachteil, weshalb die Vollstreckung vor Rechtskrafteintritt unzulässig sei.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat hierüber eine Entscheidung gefällt (5 Sa 357/14) und ausgeführt,
dass der Arbeitgeber nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Vollstreckung ihm einen über
eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden, nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde. Dies sei jedoch
erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis
vorwegnimmt, dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht
und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt.
Weiter heißt es im Urteil:
"Wenn sich im Berufungsverfahren herausstellen sollte, dass das Arbeitsgericht
die Beklagte zu Unrecht zur Abänderung des Zwischenzeugnisses verurteilt haben
sollte, kann die Wirkung der Vollstreckung dadurch beseitigt werden, dass das
berichtigte Zwischenzeugnis wieder an die Beklagte herausgegeben wird. Der
bloße Einwand der materiellen Unrichtigkeit des Urteils - wegen des
behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit - stellt keinen
nicht ersetzbaren Nachteil dar.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sie sich schadensersatzpflichtig
machen könnte, wenn sich die Klägerin - was sie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt
- mit dem Zwischenzeugnis bei anderen Arbeitgebern bewirbt, wäre dies ein
Nachteil der finanziell ausgeglichen werden könnte. Dass die Klägerin hierzu
nicht in der Lage wäre, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet."
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