Viele Altersteilszeitverträge sehen das Blockmodell vor. In diesem arbeitet der Arbeitmehmer zunächst eine Zeitspanne voll weiter (Aktivphase) und geht dann in die Passivphase, in der er die vereinbarte Vergütung ohne Arbeitsleistung erhält. Darf in dieser Passivphase - auch Freistellungsohase genannt - eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden? Ist diese wirksam?
Ein Arbeitnehmer war über 30 Jahre für die Stadt
Wilhelmshaven tätig; zuletzt leitete er einen städtischen Eigenbetrieb.
Daneben war er Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, auf die die
Stadt ihr Krankenhaus ausgegliedert hatte.
Zum 30.09.2011 schied der
Kläger aus dem aktiven Dienst bei der beklagten Stadt und auch bei der
gGmbH aus. Die Parteien vereinbarten einen Altersteilzeitvertrag, der eine fünfjährige Altersteilzeit im
Blockmodell und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.03.2014 im Anschluss an eine am 01.10.2011 beginnende Passivphase
vorsah.
Die Stadt wirft dem Arbeitnehmer vor, er habe sie und die gGmbH über
seine Berechtigung, durch wirksamen Altersteilzeitvertrag vorzeitig
ausscheiden zu können, getäuscht. Auch habe er seine Pflichten als
Leiter des Eigenbetriebs und als Geschäftsführer der gGmbH durch
Kompetenzüberschreitungen, nicht bestimmungsgemäße Verwendung von
Krediten und vom Stadtrat nicht genehmigte Überziehungen sowie mangelnde
Dokumentation der Zahlungsflüsse verletzt und damit das Vertrauen
zerstört. Deshalb kündigte die Stadt fristlos.
Der Arbeitnehmer erhob hiergen Kündigungsschutzklage. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, war seine Berufung erfolgreich. Das LAG Hannover stellte fest, dass die fristlosen Kündigungen unwirksam sind.
Grundsätzlich sei eine fristlose Kündigung auch in der
Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich, so das
Landesarbeitsgericht. Auch eine Kündigung wegen früherer Vorfälle, die
erst in der Freistellungsphase bekannt werden und das
Vertrauensverhältnis zerstören, könne gerechtfertigt sein.
Stets sei
jedoch eine Interessenabwägung erforderlich. Das Landesarbeitsgericht
habe zwar angenommen, dass dem Arbeitnehmer als Leiter des Eigenbetriebs und
auch als Geschäftsführer der gGmbH erhebliche Pflichtverletzungen
vorzuwerfen seien, die auch das Vertrauensverhältnis der Parteien
berührten. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen habe es jedoch
den Arbeitnehmer als schutzwürdiger angesehen, zumal dieser bereits
freigestellt sei und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werde.
Selbst wenn der fünfjährige Altersteilzeitvertrag rückdatiert und dies
der Gesellschafterversammlung der gGmbH nicht offen gelegt worden sein
sollte, rechtfertige dies nicht die fristlose Kündigung in der
Freistellungsphase.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen