Die betriebliche Altersvorsorge ist seit Jahren ein Dauerthema in den Medien. Arbeitnehmer haben nach § 1 a BetrAVG - wenn dessen Voraussetzungen vorliegen - einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Von interessierter Seite wurde oft kolportiert, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf diesen Entgeltumwandlungsanspruch nachweislich hinweisen müssen, andernfalls sie sich schadensersatzpflichtig machen könnten. Ein unterlassener Hinweis würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen.
Ist das zutreffend?
Nun, der Anspruch auf Entgeltumwandlung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 1 a BetrAVG).
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 807/11) ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz und einer Fürsorgepflicht. Grundsätzlich hat jede Partei für die Wahrnehmung ihrer
Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres
Handelns zu verschaffen.
Anderes könnte sich nur ergeben, wenn ein Arbeitgeber unvollständige oder fehlerhaften Auskünfte erteilt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen